Wohnen

Herr B. kann nicht mehr alleine in seiner Wohnung leben. Nach einem Spitalaufenthalt kann er die Treppen zur Wohnung nicht mehr hochsteigen. Seine Beiständin organisiert für ihn einen Platz in einem Alters- und Pflegeheim.

 

Es gehört zu den Aufgaben des Vertretungsbeistandes für den Bereich «Wohnen», für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, wenn die Klientin oder der Klient dazu selber nicht in der Lage ist. Wenn erforderlich, wird in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und allenfalls den Angehörigen die Wohnung aufgelöst und der Haushalt liquidiert. Die Klientin oder der Klient wird bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend vertreten, soweit er diese Handlungen nicht selber vornehmen kann.

 

Nach einem kurzen Spitalaufenthalt wird AHV-Rentner B. in ein Pflegeheim verlegt. Er ist zunehmend verwirrt und kann nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren. In der Folge muss die Beiständin die Wohnung kündigen, da die Zusatzleistungen zusätzlich zu den Heimkosten nur für max. 3 Monate eine Wohnungsmiete umfassen. Da der Klient nicht mehr urteilsfähig ist, benötigt die Beiständin für die Kündigung die Zustimmung der KESB. Bis der Beschluss der KESB vorliegt, sind aber bereits mehrere Wochen verstrichen. Mit Unterstützung des Vermieters, der über eine Warteliste verfügt, wird rasch eine Nachmieterin gefunden. So kann ausserterminlich die Wohnung ohne negative Kostenfolgen für den Klienten weitervermietet werden.

 

Herr B. ist mittellos. Bevor die Wohnung geräumt und gereinigt werden kann, müssen die Kosten bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe beantragt werden. Nach Eintreffen der Kostengutsprache des Sozialamts kann der Auftrag zur Räumung und Endreinigung erteilt werden. Da die Tochter Sachen aus der Wohnung behalten möchte, wird sie bei der Räumung involviert. Ins Pflegeheim kann der Vater wenig mitnehmen; in seinem 2-Bett-Zimmer hat er lediglich eine Wand für persönliche Bilder zu Verfügung.

 

Infolge fehlender Urteilsfähigkeit des Klienten muss der Heimvertrag der KESB zur Zustimmung vorgelegt werden.