Gesetzliche grundlage


Gemäss Art 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. 


Die KESB als ernennende Behörde hat sich bei jeder Ernennung an diesen Gesetzesartikel zu halten, der Artikel gilt sowohl für private Mandatsträger als auch für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände. 

 

Gemäss § 20 Abs. 1 EG zum KESR sorgen die Gemeinden dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen. Bei Säumnis kann die KESB im Einzelfall auf Kosten der Gemeinde eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernennen (§20 Abs. 2 EG zum KESR). 

 

Unter Berufsbeistand ist eine Person zu verstehen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Führung von Beistandschaften übernimmt. Nicht empfehlenswert ist es, Personen im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit mit der Führung einer Massnahme zu betrauen, ist doch die Stellvertretung (und damit die persönliche Wahrnehmung der Aufgaben) nicht gesichert (Basler Kommentar BSK, Art 400. 15). 

 

In der Praxis besteht betr. die fachliche Eignung weitgehend Einigkeit. 

 

Hingegen bestehen betreffend «erforderliche Zeit» in Zusammenhang mit «selber die Aufgaben wahrnehmen» Unsicherheiten, da weder im Gesetz noch in der Lehre Zahlen vorhanden sind. Im BSK zu Art 400 (Pt 27) wird lediglich festgehalten: «Der Praxis bleibt es überlassen, die Bestimmungen zu konkretisieren.» Im gleichen Kommentar unter Pt 28 wird die KESB in die Pflicht genommen. Sie hat dafür zu sorgen, dass eine eingesetzte Person für das Amt ausreichend Zeit zur Verfügung hat, da sie ansonsten eine Pflichtverletzung begeht. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände können, falls sie zur Überzeugung gelangen, mangels ausreichender Zeit keine Möglichkeiten mehr zu haben neue Mandate zu führen, eine neue Ernennung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.

 

Angesichts dieser gesetzlichen Lage ist es im Interesse aller Beteiligten (Erwachsenenschutzbehörden, Gemeinden und Berufsbeistände), die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren.